Infocenter Gewerbeanmeldung NRW
Erfolgte Tätigkeitsauswahl: Dekorateur/in Die von Ihnen gewählte Tätigkeit ist in Ihrer örtlichen
Gewerbemeldestelle anzeigepflichtig. Das bedeutet, dass Sie Ihren
Tätigkeitswunsch – wie jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit – zwar
anzeigen müssen, aus Ihrem Tätigkeitswunsch ergibt sich (in Bezug auf
die Gewerbeanmeldung) jedoch kein besonderer Genehmigungsbedarf.
Im
Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Unterlagen Sie für die Anzeige Ihrer Tätigkeit
einreichen müssen. Damit wir Ihnen die für die Anmeldung
notwendigen Dokumente angeben können, brauchen wir weitere
Informationen über Sie, die wir in den folgenden Schritten abfragen.
Als Ergebnis erhalten Sie eine Liste über jene Dokumente, die für Ihre
Gewerbeanmeldung erforderlich sind.
Bitte beachten Sie:
Ihr
Tätigkeitswunsch befindet sich in einem Übergangsbereich zu
Tätigkeitsfeldern, die handwerklich betrieben werden können. D. h. je
nachdem welche Tätigkeit sie genau ausführen, bzw. wie Sie diese
ausführen, gilt die Tätigkeit möglicherweise als handwerklich. Im
Fall einer handwerklichen Tätigkeitsausübung müssen Sie Ihre Tätigkeit
in die Handwerksrolle Ihrer örtlichen Handwerkskammer eintragen lassen
(zulassungspflichtiges Handwerk) oder aber Ihre Tätigkeit bei der
örtlichen Handwerkskammer anzeigen (zulassungsfreies Handwerk und
handwerksähnliches Gewerbe). Zur Frage, ob Ihr Tätigkeitswunsch bereits
dem Handwerk zuzuordnen ist, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer
örtlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
Wir gehen im Folgenden von einer nicht-handwerklichen Ausübung Ihres
Tätigkeitswunsches aus.

|
|
|